Häufig gestellte Fragen
Auf Grundlage unserer jahrelangen Erfahrung in der rechtlichen Betreuung, beantworten wir Ihnen auf dieser Seite einige grundsätzliche Fragen. Sie haben Fragen, die hier nicht beantwortet werden? Sprechen Sie uns für weiterführende Informationen direkt an. Wir vereinbaren gerne einen Termin mit Ihnen! Oder bestellen Sie die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (auch Download).
Wie lange dauert eine Betreuung
Maximal 7 Jahre.
Spätestens nach 7 Jahren muss das Gericht von sich aus ...
weiterlesenMaximal 7 Jahre.
Spätestens nach 7 Jahren muss das Gericht von sich aus überprüfen, ob die Betreuung weiterhin erforderlich ist, aufgehoben werden kann oder ob die Aufgabenbereiche angepasst werden müssen. Die Überprüfungsfrist wird im Beschluss über die Betreuer*innen-Bestellung vom Gericht festgesetzt. Natürlich kann von dieser Frist auch abgewichen werden. Wenn vor Ablauf der Frist die Voraussetzungen für die Betreuer*innen-Bestellung entfällt, wird die Betreuer*innen-Bestellung aufgehoben.
Was ist eine rechtliche Betreuung?
Rechtliche Betreuung ist der Garant für ein selbstbestimmtes Leben. Betreuer*innen werden immer ...
weiterlesenRechtliche Betreuung ist der Garant für ein selbstbestimmtes Leben. Betreuer*innen werden immer dann vom Gericht bestellt, wenn Menschen wegen einer Krankheit oder einer Behinderung daran gehindert sind, ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit auszuüben. Deshalb haben Betreuer*innen die Aufgabe, ihre Klient*innen dabei zu unterstützen, ein Leben nach eigenen Vorstellungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten führen zu können. (§ 1821 BGB)
Die Arbeit der Betreuer*innen ist darauf ausgerichtet, das zu tun, was der*die Klient*in selbst nicht kann und gleichzeitig zu versuchen, verloren gegangene Fähigkeiten zur Selbstsorge wieder zu aktivieren. Sie sind in Ihrer Arbeit ein Lotse im Dschungel der sozialen und gesellschaftlichen Hilfen und erschließen diese - soweit möglich - bedarfsgerecht.
Unter welchen Voraussetzungen wird eine Betreuerin / ein Betreuer bestellt? -Erforderlichkeit
Rechtliche Betreuung ist das durch das Betreuungsrecht geschaffene Instrument, das an die Stelle ...
weiterlesenRechtliche Betreuung ist das durch das Betreuungsrecht geschaffene Instrument, das an die Stelle der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige getreten ist. Die rechtliche Betreuung wird durch das Betreuungsrecht geregelt, das am 01.01.1992 in Kraft trat und dessen Grundlagen nach der Reform des Rechts im Jahre 2023 nun in den §§ 1814 ff. BGB zu finden sind..
Die rechtliche Betreuung wendet sich ausschließlich an volljährige Personen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass man nicht in der Lage ist, weine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Der Grund für die fehlenden Selbstsorgekompetenzen muss eine Auswirkung in der Art der Behinderung der betreuungsbedürftigen Person haben. Daneben muss ein tatsächlicher Handlungsbedarf gegeben sein oder in absehbarer Zeit entstehen. Eine Betreuung ist regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn andere Hilfen die notwendige Unterstützung ebenso gut erbringen können. Es muss dabei geprüft werden, ob dem festgestellten Handlungsbedarf nicht auch andere Hilfen gedeckt werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, kann es zu einer Betreuerbestellung kommen.
Aber es gilt: Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden. Das heißt, dass eine betroffene Person jederzeit am Betreuungsverfahren beteiligt ist und einer Betreuerbestellung zustimmen muss, sofern sie einen freien Willen bilden kann.
Wer darf Betreuerin / Betreuer werden und wer nicht?
Das Betreuungsgericht muss nach Möglichkeit eine einzelne Person bestellen. Das kann eine natür...
weiterlesenDas Betreuungsgericht muss nach Möglichkeit eine einzelne Person bestellen. Das kann eine natürliche Person sein, die geeignet ist, die Angelegenheiten der Betreuten in dem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis zu besorgen und diese hierbei im erforderlichem Umfang persönlich zu betreuen (vgl. § 1897 Abs. 1 BGB). Selbstverständlich sind bei der Auswahl der BetreuerInnen in Bezug auf Angehörige oder andere nahestehende Personen deren Vorschläge zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwider laufen (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB). Bei der Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer soll auch auf die verwandtschaftlichen Bindungen Rücksicht genommen werden (vgl. § 1897 Abs. 5 BGB). Das heißt, hierbei wird den Wünschen der Betroffenen eine große Bedeutung beigemessen. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist für die Auswahl der Betreuerin / des Betreuers keine Vorraussetzung.
In Ausnahmefällen darf das Gericht auch mehrere Betreuerinnen bzw. Betreuer bestellen und eine Aufteilung der Aufgabenkreise anordnen. Bei der Bestellung der Betreuerinnen und Betreuer werden ehrenamtliche Personen gegenüber Berufsbetreuerinnen und -Betreuern bevorzugt. Nur wenn keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht, darf ein/e Berufsbetreuerin / Berufsbetreuer zur entgeltlichen Betreuung bestellt werden (vgl. § 1897 Abs. 6 BGB). Hierzu kommt es in der Regel bei komplizierten Betreuungen, die ein hohes Maß an fachlicher Kompetenz erfordern.
Nicht zur Betreuerin / zum Betreuer bestellt werden darf hingegen eine Person, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung oder einem Heim steht, in dem die betreute Person wohnt (vgl. § 1897 Abs. 3 BGB).
Wird die betroffene Person durch die rechtliche Betreuung entmündigt?
Während im alten Vormundschaftsrecht mit der Einrichtung der Vormundschaft stets auch die Entmü...
weiterlesenWährend im alten Vormundschaftsrecht mit der Einrichtung der Vormundschaft stets auch die Entmündigung der betroffenen Personen einherging, ist dies mit Inkrafttreten des Betreuungsrechts nicht mehr der Fall. Da die Geschäftsfähigkeit durch die Bestellung einer Betreuerin / eines Betreuers nicht berührt wird, bleibt die betreute Person auch in den Bereichen, für die eine Betreuerin / ein Betreuer bestellt wurde, handlungsfähig. Die Wirksamkeit der von der betreuten Person abgegebenen Erklärungen richtet sich danach, ob sie das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite der Willenserklärungen einsehen kann und ihr Handeln danach ausrichten kann.
Welche Unterstützung erhalten Sie vom Betreuungsverein Delmenhorst e.V.?
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer können sich bei Fragen und Problemen, die während ihre...
weiterlesenEhrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer können sich bei Fragen und Problemen, die während ihrer rechtlichen Betreuungen auftreten, kostenlos von uns beraten lassen. Das gilt auch für Bevollmächtigte. Dies ist telefonisch oder persönlich vor Ort möglich. Bei Bedarf erhalten Sie von uns auch praktische Hilfestellungen, z.B. beim Ausfüllen von Formularen und Anträgen.
Seit 01.01.2023 besteht auch die Möglichkeit, den Betreuungsverein als Verhinderungsbetreuer bestellen zu lassen. Im Falle längerer Abwesenheitszeiten (z.B. bei Urlaub und Krankheit) wäre eine Betreuung auch in Ihrer Abwesenheit gewährleistet.
Auch Personen, die sich vor Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung über dieses Amt zunächst informieren möchten, können sich in unserer Geschäftsstelle beraten lassen.
Darüber hinaus bietet der Betreuungsverein Delmenhorst e.V. regelmäßige Fortbildungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte und weitere interessierte Personen an. Diese Veranstaltungen bieten Informationen zum Betreuungsrecht oder zu weiterführenden Themen, die im Rahmen einer Betreuung wichtig sind. So z.B. "Die Sicherstellung von Sozialleistungsansprüchen" oder "Der Umzug in ein Heim".
Unsere Veranstaltungen haben wir hier für Sie zusammengestellt!